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Vertragsfreiheit und Marktwirtschaft

Bereits im Mittelalter gab es eine Form der freien Marktwirtschaft. Marktteilnehmenden wurden bestimmte Privilegien eingeräumt, wie z.B. Zollvergünstigungen oder die Möglichkeit des Feilbietens auf bestimmte Waren und Güter. Seither haben sich Rechts- und Wirtschaftsordnung gewandelt. Für die heutige Wirtschaftsordnung der Schweiz - eine Form der sozialen Marktwirtschaft - sind die Vertragsfreiheit und die damit verbundene Wirtschaftsfreiheit die tragenden Stützen.

Das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) definiert,

1. dass es jeder Person freisteht, den Beruf selbstbestimmt zu wählen,

2. dass sie Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhält und

3. die freie Ausübung dieser Tätigkeit gewährleistet ist.

 

Damit der Staat nicht einfach in die Marktwirtschaft eingreift, wie es ihm gefällt, dafür sorgt folgender Verfassungsartikel:

„Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind.“
(Art 94 Abs. 4 BV; Anm. der Redaktion: Mit "Regalrechten" sind kantonale Monopole gemeint)

 

Eine Marktwirtschaft besteht aus einer Vielzahl von Märkten, auf denen sich Anbieter und Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen treffen. Im besten Fall entsteht eine langfristige Geschäftsbeziehung zwischen Anbietern und Nachfragern (z.B. Vermieter und Mieter auf dem Wohnungsmarkt, Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt usw.). Die Geschäftsbeziehung wird in der Regel durch einen Vertrag begründet. Damit stellen beide Parteien ihre Geschäftsbeziehung auf ein rechtliches Fundament.

 

Durch die dispositive Gestaltung des Vertragsrechts in der Schweiz sind die Vertragsparteien weitestgehend frei, wie sie ihre Geschäftsbeziehung vertraglich regeln. Jedem Vertragspartner ist freigestellt, mit wem, wann, wie lange und worüber er einen Vertrag abschliessen möchte. Selbst ob der Vertrag schriftlich festgehalten oder nur mündlich vereinbart wird, steht den Vertragsparteien bei den meisten Vertragsarten frei. 

 

Die Vertragsfreiheit hat allerdings ihre Grenzen:

  • Der Inhalt darf nicht widerrechtlich, unsittlich oder unmöglich sein (sog. eingeschränkte Inhaltsfreiheit gemäss Art. 19 und 20 OR).
  • Der Vertrag bedarf einer vorgegebenen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt (eingeschränkte Formfreiheit, Art. 11 OR).

 

Die Vertragsfreiheit, also die Möglichkeit frei zu wählen mit wem und wie ich eine Geschäftsbeziehung rechtlich eingehen will, ist eine wesentliche Voraussetzung der freien Marktwirtschaft. Wir können Güter und Dienstleistungen nur nach freien Marktregeln (Angebot und Nachfrage) austauschen, wenn die Rechtsordnung die Vertragsfreiheit vorsieht. 

 

Freiheitsbeschränkungen wirken sich negativ auf den ökonomischen Wohlstand aus. Die Schweizerische Rechtsordnung schneidet im Economic Freedom Index gut ab: Die Schweiz steht auf Platz 2. Die ökonomische Freiheit ist ein Indikator für die Funktionstüchtigkeit der Marktwirtschaft. Trotz des relativ guten Abschneidens im Verhältnis zu anderen Ländern darf jedoch kein falscher Eindruck entstehen: Staatliche Eingriffe in die Marktwirtschaft nehmen auch in der Schweiz zu. 

 

Man kann wahrscheinlich von einem gesellschaftlichen Konsens sprechen, dass die Eingriffe des Staates bei Marktversagen eine wichtige Funktion erfüllen. Auf unsere Sozialversicherungen würden wir kaum verzichten wollen. Über die Subventionen für die Landwirtschaft lässt sich schon eher streiten. Gut, dass wir in einer direkten Demokratie leben.  

 

22.10.22 Tobias Fessler

 

Quellen:

Ø  Schulstoff

Ø  https://de.wikipedia.org/wiki/Index_f%C3%BCr_wirtschaftliche_Freiheit (17.10.2022) 

Ø  https://www.libinst.ch/?i=index-fur-wirtschaftliche-freiheit-2017 (19.10.2022)

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